Allgemeine Geschäftsbedingungen für Carbo-FORCE GmbH

§ 1 Geltungsbereich
(1)    Die nachfolgenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Lieferungen, Leistungen und Angebote (einschl. Nebenleistungen, wie z.B. Vorschläge, Planungshilfen, Beratung) der Carbo-FORCE GmbH (nachfolgend Auftragnehmer/AN genannt).
(2)    Abweichende, widersprechende oder auch zusätzlich ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Geschäftspartners (nachfolgend Auftraggeber/AG genannt) gelten nicht und sind ausgeschlossen, sofern nicht ausdrücklich durch den AN anerkannt.
(3)    Diese AGB gelten gegenüber Unternehmen gem. § 14 BGB, Verbrauchern gem. § 13 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder gegenüber öffentlich/rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.
(4)    Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit einem AG haben Vorrang vor diesen AGB’s. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. eine schriftliche Bestätigung des AN maßgebend oder dass die Ware ausgeliefert wird.

 

§ 2 Angebot/Produktangaben/Vertragsabschluss
(1)    Die Angebote sind freibleibend. Bestellungen und/oder Verträge kommen erst mit der schriftlichen Auftragsbestätigung des AN zustande. Bestellungen oder Aufträge kann der AN innerhalb von 14 Tagen nach Zugang annehmen. Änderungen i.S.d technischen Fortschritts bleiben vorbehalten.
(2)    Alle Angaben des AN zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z.B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie die Darstellungen desselben (z.B. Zeichnungen und Abbildungen) sind als annähernd zu betrachtende Durchschnittswerte zu betrachten, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung.
(3)    Der AN behält sich das Eigentum oder Urheberrecht an allen von ihm abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem anderen Vertragsteil zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Ablichtungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkzeugen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Der AG darf diese Gegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung des AN weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen.

 

§ 3 Preise/Zahlungsbedingungen
(1)    Die Preise gelten –soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart wurde- für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und Lieferumfang ab Werk zuzüglich Verpackung, Fracht und Mehrwertsteuer sowie Nebengebühren wie öffentliche Abgaben und Zölle. Die Preise für Arbeitsstunden beziehen sich auf die normale Arbeitszeit und Arbeitsleistung. Für Überstunden und Nachtarbeit, Sonn- und Feiertagsstunden sowie für die Arbeit unter erschwerten Bedingungen werden die entsprechenden Zuschläge auf den Effektivlohn aufgeschlagen.
(2)    Sämtliche Preise sind Nettopreise in Euro. Die Umsatzsteuer wird jeweils in der am Tag der Rechnungslegung gültigen Höhe gesondert ausgewiesen.
(3)    Sollten bis zur Lieferung Änderungen der Preisgrundlage eintreten, behält sich der AN eine entsprechende Anpassung der Preise vor. Insoweit bedarf es einer Erklärung gegenüber des AG. Dies gilt jedoch nur für Lieferfristen von mehr als 4 Monaten nach Abschluss des Vertrages.
(4)    Der Rechnungsbetrag ist brutto (ohne Abzug) sofort zur Zahlung fällig. Der Rechnungsausgleich hat unverzüglich, spätestens binnen 5 Werktagen nach Erhalt der entsprechenden Rechnung/Teilrechnung zu erfolgen.
(5)    Die Aufrechnung ist ausgeschlossen, soweit sie nicht mit unstreitigen, rechtskräftig festgestellten oder mit im Rechtsstreit entscheidungsreifen Gegenforderungen erfolgt.

 

§ 4 Lieferung/Leistungszeit
(1)    Lieferungen erfolgen ab Werk.
(2)    Die Lieferzeit ergibt sich –sofern nichts anderes vereinbart ist- aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien in der Auftragsbestätigung.
(3)    Die Einhaltung der Lieferverpflichtung/-zeit durch den AN setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen geklärt sind und alle etwa erforderlichen Unterlagen, Genehmigungen, Entscheidungen und Freigaben durch den AG vorliegen. Sollte dies nicht der Fall sein, verlängert sich die Lieferzeit entsprechend.
(4)    Letzteres gilt nicht, soweit der AN die Verzögerung zu vertreten hat. Sich abzeichnende Verzögerungen teilt der AN dem AG sobald wie möglich mit.
(5)    Fälle höherer Gewalt unterbinden der AN von den Verpflichtungen aus dem jeweiligen Vertrag. Hindernisse vorübergehender Natur allerdings nur für die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Der AN wird dem AG das Eintreten höherer Gewalt und die voraussichtliche Dauer sobald wie möglich anzeigen.
(6)    Die Lieferung erfolgt erst, wenn
a)    der Aufstellungsort gegen unbefugtes Betreten gesichert ist,
b)    etwaige erforderliche Baumaßnahmen am Aufstellungsort durch den Auftraggeber abgeschlossen sind,
c)    die freie Zufahrt zum Aufstellungsort gewährleistet ist,
d)    die Aufstellungs- und Montage vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann.

 

§ 5 Erfüllungsort/Versand/Gefahrübergang
(1)    Soweit nicht anders bestimmt, ist der Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis Preetz. Schuldet der AN auch die Montage, ist Erfüllungsort der Ort, an dem die Montage zu erfolgen hat.
(2)    Transport und Versand erfolgen auf Gefahr und Kosten des AG. Die Gefahr geht auch bei Teillieferung auf den AG über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager des AN oder bei Lieferung ab Werk das Werk verlassen hat. Eine Transportversicherung wird nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des AG abgeschlossen. Die vorstehenden Regelungen gelten auch, wenn der Transport durch Fahrzeuge des AN erfolgt.
(3)    Um das Risiko durch Beschädigungen, den Untergang, Diebstahl, Bruch, Feuer, Wasser und sonstige Schäden, wie höhere Gewalt und Elementarereignisse an der Anlage während der Lieferung und Montage bis zur endgültigen Abnahme zu vermeiden, ist die Anlage mittels einer sogenannten Bauleistungsversicherung auf Rechnung des AG zu versichern.

 

§ 6 Montageleistungen
(1)    Bei der Montage oder Aufstellung von Anlagen, Maschinen oder Maschinenteilen sind die Aufwendungen für Montagelohn und Auslösung zu erstatten, sofern nicht vertraglich etwas anderes vereinbart ist.
(2)    Soweit der AN Montageleistungen zu erbringen hat, ist der AG verpflichtet rechtzeitig alle Voraussetzungen für den Montagebeginn zu schaffen, etwaige erforderliche Genehmigungen und/oder erforderliche behördliche Bescheinigungen zu erwirken und die Montagestelle so herzureichten, dass die Montagearbeiten ungehindert ausgeführt werden können. Dies gilt insbesondere für die erforderlichen bauseitigen Maßnahmen und die Versorgung mit Elektrizität etc.
(3)    Der AN ist nicht verpflichtet, mit der Montage zu beginnen, solange der AG nicht die durch den AN ausgeführte zeichnerische Darstellung der zu montierenden Gegenstände mit den aus ihr ersichtlichen Abmessungen genehmigt hat und dem AN schriftlich angezeigt wurde, dass alle Voraussetzungen für eine ungehinderte Ausführung der Montagearbeiten im Sinne der vorstehenden Ziffer erfüllt sind.

 

§ 7 Abnahme
(1)    Eine Abnahme sämtlicher Leistungen, Konstruktionsteile, Vorrichtungen, Maschinen etc., die von dem AN gefertigt werden, ist unerlässlich. Insoweit sind Leistungen und Lieferungen des AN durch den AG förmlich durch Unterzeichnung eines Abnahmeprotokolls abzunehmen. Maschinenlieferungen können nach erfolgter schriftlicher Vereinbarung abgenommen werden.
(2)    Lieferungen und Leistungen gelten jedoch als abgenommen,
a)    wenn der AG eine Aufforderung des AN zur Abnahme
oder zur Unterzeichnung des Abnahmeprotokolls innerhalb von 10 Tagen nicht nachkommt, obwohl die Leistung/Lieferung des AN abnahmereif ist
und der AN den AG darauf hingewiesen hat, dass das
Unterlassen der Abnahme ohne weitere Erklärung die Wirkung der Abnahme
entfaltet oder
b)    wenn der montierte Gegenstand nach schriftlicher Freigabeerklärung durch den
AN ohne förmliche Abnahme durch den AG über einen  Testzeitraum von 2 Wochen hinaus ihrem Zweck entsprechend eingesetzt wird oder
c) wenn die Anlage oder Maschine auf Anforderung des AG an
einem anderen Ort als den ursprünglich vereinbarten Aufstellungsort versandt wird. 

 

§ 8 Rügepflicht und Mängelgewährleistung
(1)    Die Gewährleistungsansprüche des AG setzen voraus, dass dieser die Untersuchungs- und Rügepflicht des § 377 HGB erfüllt hat, sofern es sich für beide Seiten um ein Handelsgeschäft handelt. Transportschäden sind dem Spediteur anzuzeigen; es gelten insoweit die Anzeigepflichten der allgemeinen deutschen Speditionsbedingungen.
(2)    Soweit nicht Grenzen für zulässige Abweichungen ausführlich in der Auftragsbestätigung festgelegt und als solche bezeichnet sind, sind branchenübliche oder für den AG zumutbare Abweichungen (Fabrikations- und Leistungstoleranzen) zulässig. Technische Verbesserungen sowie notwendige technische Änderungen gelten als vertragsgemäß, soweit sie keine Verschlechterung der Gebrauchstauglichkeit darstellen. Werden vorgeschriebene Betriebs- oder Wartungsanweisungen des AN mangelhaft oder nicht durchgeführt, liegt, sofern der AG dies zu vertreten hat, kein Mangel vor.
(3)    Mängelrügen sind, soweit sie sich auf die äußerliche Beschaffenheit des Vertragsgegenstandes beziehen, unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 10 Tagen nach Empfang des Vertragsgegenstandes schriftlich mitzuteilen.
(4)    Die Mängelrüge muss innerhalb der vorerwähnten Frist bei dem AN eingegangen sein. Mängel, die erst nach Ingebrauchnahme festgestellt werden, sind ebenfalls unverzüglich, innerhalb von 10 Tagen nach Feststellung schriftlich anzuzeigen. Unterlässt der AG die fristgerechte schriftliche Rüge, verliert er seine Gewährleistungsrechte. 
(5)    Wird eine mangelhafte Sache geliefert bzw. bei berechtigter Mängelrüge, leistet der AN nach seiner Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Der AN ist zu mindestens 2 Nachbesserungsversuchen berechtigt. Schlägt die Mängelbeseitigung oder sonstiges binnen einer angemessenen Frist fehl, kann der AG die Herabsetzung des Kaufpreises verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.
(6)    Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen, sofern diese sich nicht auf das Fehlen einer zusätzlichen Eigenschaft beziehen.
(7)    Sofern nicht durch das schuldhafte Verhalten des AN verursacht, besteht keine Haftung für Fehler, die u.a. auf folgende Umstände beruhen:
a)    Ungeeigneter oder unsachgemäßer Gebrauch der Vertragsgegenstände,
b)    nicht bestimmungsgemäßer Gebrauch der Vertragsgegenstände außerhalb der technischen Spezifikationen,
c)    unrichtiger Einbau oder unrichtige Inbetriebnahme,
d)    unterbliebene oder unsachgemäße regelmäßige Wartung und Reinigung gemäß den Vorgaben des Unternehmens,
e)    Einbau von anderen als originalen Ersatzteilen,
f)   normale Abnutzung,
g)    falsche oder fahrlässige Handhabung,
h)    Verwendung ungeeigneter Kraftstoffe, Schmierstoffe, Betriebsstoffe etc. i)   Benutzung mit falsche elektrischer Spannung,
j)   verunreinigte Leitungen.
(8) Sämtliche Gewährleistungsansprüche gegen den AN verjähren, vorbehaltlich anders laufender Vereinbarungen im Auftrag, innerhalb eines Jahres nach Gefahrübergang auf den AG. Vorstehende Verjährungsfrist gilt nicht im Hinblick auf solche Schadensersatzansprüche, die auf einen Sachmangel beruhen, der auf vorsätzlicher Pflichtverletzung durch den AN zurückzuführen ist. In derartigen Fällen kommen die gesetzlich geregelten Verjährungsfristen zu diesen Ansprüchen zur Anwendung.

 

§ 9 Fertigung nach Anweisung des Kunden/Eigentum an Konstruktionsunterlagen
(1)    Bei Fertigung nach Zeichnungen, Mustern und sonstigen Anweisungen des AG übernimmt der AN für die Funktionstauglichkeit des Produktes und für sonstige Mängel, soweit diese Umstände auf den Kundenanweisungen beruhen, keine Gewähr und Haftung.
(2)    Der AG stellt den AN in Fällen von Abs. 1) von etwaigen Ansprüchen Dritter, auch aus Produkthaftung, gegen den AN wegen durch die Ware verursachter Schäden frei, es sei denn, dass der AN den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat.
(3)    Die für die Durchführung des Auftrages von dem AN gefertigten Formwerkzeuge und Konstruktionsunterlagen sind ausschließlich Eigentum des AN. Ansprüche hierauf stehen dem AG nicht zu, auch wenn er sich an den Kosten für die Herstellung von Formwerkzeugen und Konstruktionsunterlagen beteiligt, es sei denn, dass ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist.

 

§ 10 Softwarenutzung
(1)    Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem AG mit vollständiger Bezahlung der Vertragsgegenstände ein nicht ausschließliches, zeitlich und räumlich unbeschränktes Recht eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentationen zu nutzen. Die Softwarerechte verbleiben bei dem AN.
(2)    Sie wird zur Verwendung auf den dafür bestimmten Vertragsgegenständen überlassen. Eine Nutzung der Software auf mehr als einem System ist untersagt.
(3)    Der AG darf die Software nur im gesetzlich zulässigen Umfang im Rahmen des UrhG vervielfältigen, überarbeiten, übersetzen oder von dem Objektcode in den Quellcode umwandeln. Der AG verpflichtet sich, Herstellerangaben, Urhebervermerke, Seriennummern sowie sonstige der Programmidentifikation dienende Merkmale nicht zu entfernen oder ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung des AN zu verändern. Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen, einschließlich der Kopien, bleiben bei dem AN bzw. beim Softwarelieferanten. In keinem Fall hat der AG das Recht, die Software zu vermieten oder in sonstiger Weise unterzulizensieren, sie drahtgebunden oder drahtlos öffentlich wiederzugeben oder zugänglich zu machen oder sie Dritten –mit Ausnahme von Endkunden oder Personen, welche die Vertragsgegenstände gemäß den Bestimmungen des Vertrages nutzen- entgeltlich oder unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

 

§ 11 Eigentumsvorbehalt
(1)    Alle gelieferten Waren bleiben bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, einschließlich der künftig entstehenden oder bedingten Forderungen aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, Eigentum des AN (Vorbehaltsware). Das gilt auch dann, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden.
(2)    Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für den AN als Hersteller im Sinne von § 950 BGB ohne den AN zu verpflichten. Die verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne von Ziffer 1). Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den AG steht dem AN das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren zu. Erlischt das Eigentum des AG durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der AG bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für den AN. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne der Ziffer 1).
(3)    Der AG ist nur im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes und solange er nicht im Verzug ist, berechtigt die Vorbehaltsware weiter zu veräußern, zu verarbeiten oder mit anderen Sachen zu verbinden oder sonst einzubauen. Jede anderweitige Verfügung über die Vorbehaltsware ist unzulässig. Stundet der AG seinem Abnehmer den Kaufpreis, so hat er sich gegenüber diesem das Eigentum an der Vorbehaltsware zu den gleichen Bedingungen vorzubehalten, unter denen sich der AN das Eigentum bei Lieferung der Vorbehaltsware vorbehalten hat. Andernfalls ist der AG zur Weiterveräußerung nicht ermächtigt.  
(4) Forderungen des AG aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits hiermit einschließlich der Mehrwertsteuer an den AN abgetreten. Diese Forderungen dienen in demselben Umfang zur Sicherung, wie die Vorbehaltsware. Der AG ist zu einer Weiterveräußerung nur berechtigt und ermächtigt, wenn er sicherstellt, dass die ihm daraus zustehenden Forderungen auf den AN übergehen.

 

§ 12 Haftungsbegrenzung
(1)    Die Haftung des AN für Schadensersatz für schuldhafte Handlungen oder Pflichtverletzungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, u.a. Verzug, mangelhafter Lieferung oder Pflichtverletzungen im Sinne des § 280 BGB sowie von Beratungspflichten sowie unerlaubter Handlungen ist nach folgenden Maßgaben eingeschränkt.
(2)    Der AN haftet im Falle leichter Fahrlässigkeit nur bei einer dem Vertragszweck gefährdenden Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Im Übrigen ist die Haftung des AN für leichte Fahrlässigkeit sowie verschuldensunabhängige Haftung ausgeschlossen.
(3)    Im Falle der Haftung, ausgenommen grob fahrlässigen und vorsätzlichen Verschuldens, haftet der AN nur für den typischen und vorhersehbaren Schaden. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstandes sind, sind nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstandes typischerweise zu erwarten sind.
(4)    Soweit die Haftung des AN ausgeschlossen ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Mitarbeiter, Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
(5)    Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Schadensersatzansprüche im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer schuldhaften Pflichtverletzung durch den AN oder deren Erfüllungsgehilfen oder gesetzlichen Vertreter beruhen.
(6)    Die Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.

 

§ 13 Gerichtsstandsvereinbarung/Rechtswahlklausel
(1)    Gerichtsstand für alle aus und im Zusammenhang mit dem zugrundeliegenden Vertrag entstehende Rechtsstreitigkeiten ist der Sitz des AN. Gesetzliche Regelungen über ausschließliche Zuständigkeiten bleiben unberührt.
(2)    Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem AN und dem AG gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das UN-Kaufrecht sowie etwaige sonstige zwischenstaatliche Übereinkommen, auch nach ihrer Übernahme in das deutsche Recht, finden keine Anwendungen.

 

§ 14 Salvatorische Klausel
Sollten Bestimmungen des zugrundeliegenden Vertrages ganz oder teilweise rechtsunwirksam oder nichtig sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Gleiches gilt, wenn der zugrundeliegende Vertrag eine Lücke enthalten sollte. Die Parteien sind verpflichtet anstatt der betroffenen Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke eine angemessene Regelung zu beschließen, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was die Parteien gewollt haben oder nach dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck des Vertrages gewollt hätten, sofern sie bei Vertragsschluss oder bei der späteren Aufnahme einer Bestimmung den Punkt bedacht hätten.


Carbo-FORCE GmbH, Preetz